VGG – Verband für gesellschaftsbzogene Gestaltpsychotherapie e. V.
Sitz in Bochum
Präambel zur Satzung des VGG i.d.F.v.30.11.2008
Gesellschaftliche Rahmenbedingungen als Entstehungs- und Entwicklungszusammenhang des Individuums sind Teil der Organismus/Umwelt-Feld- Relation. In der therapeutischen Arbeit ist der gesellschaftliche Zusammenhang, in dem diese Arbeit steht, in dreifacher Weise zu berücksichtigen und zu reflektieren: Als Entwicklungsbedingung des Menschen, der therapeutischen Beistand sucht, als soziale und ökonomischen Lage, in der sich der/die Klient/in aktuell befindet und als Bezugsrahmen, in dem psychotherapeutische Tätigkeit mit einer bestimmten Funktion und Stellung stattfindet. Neben der Weiterentwicklung und Förderung der Gestaltpsychotherapie, verfolgt der Verband deshalb auch gesellschaftsbezogene Ziele, wie sie bei Perls angelegt (siehe folgendes Zitat) und in der Satzung konkretisiert
sind.
„Wenn wir den Menschen in seiner Umwelt betrachten, als Individuum sowohl wie als Sozialwesen, als einen Teil der Organismus/Umwelt-Feld-Relation, dann können wir die Schuld für seine Entfremdung weder dem Individuum noch der Umwelt zuschieben.
Eine Gesellschaft, die eine große Anzahl von kranken Individuen enthält, muss eine neurotische Gesellschaft sein; und von den Individuen, die in einer kranken Gesellschaft leben, müssen viele neurotisch sein….
Der Mensch, der in lebendigem Kontakt mit der Gesellschaft leben kann, der sich weder von ihr verschlingen lässt, noch sich völlig aus ihr zurückzieht, ist ein gut integrierter Mensch.
Das Ideal einer demokratischen Gemeinschaft andererseits ist eine Gesellschaft, deren Bedürfnisse genau definiert sind, so dass jedes Mitglied zum Wohl aller Anteil nehmen kann. Eine solche Gesellschaft ist in lebendigem Kontakt mit ihren Gliedern.
In so einer Gesellschaft ist die Grenze zwischen dem Individuum und der Gruppe klar gezogen und deutlich zu spüren. Weder ist das Individuum Untertan der Gruppe, noch ist die Gruppe dem Individuum ausgeliefert….
Das Prinzip der Homöostase, der Selbstregulierung, beherrscht auch eine solche Gesellschaft.“
(Fritz Perls: ‚Grundlagen der Gestalttherapie‘, Pfeifer Verlag)
Satzung des VGG i.d.F.v.30.11.2008
§ l Name, Sitz, Rechtsnatur, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
„Verband für Gesellschaftsbezogene Gestaltpsychotherapie“ (VGG)
Dachverband für in der Bundesrepublik Deutschland arbeitende Gestaltpsychotherapeutlnnen und Gestaltinstitute.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bochum.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der psychosozialen Versorgung der Bevölkerung in allen gesellschaftlichen Bereichen und des öffentlichen Gesundheitswesens auf den Grundlagen der Gestaltpsychotherapie, besonders auf den Gebieten der Prävention, Therapie, Rehabilitation, Erziehung und Beratung.
(2) Ein besonderes Gewicht wird auf die Verbreitung der Praxis und Lehre, sowie auf die wissenschaftliche Forschung und Weiterentwicklung von Gestaltpsycho- therapie gelegt.
(3) Außerdem fördert der Verband den wissenschaftlichen Dialog zwischen Gestalt- psychotherapie und Theorien zur Analyse und Beschreibung gesellschaftlicher Prozesse.
(4) Der Verband dient weiterhin als Zusammenschluss von in der Bundesrepublik Deutschland arbeitenden Personen und Institutionen, die an der Anwendung, Verbreitung und Weiterentwicklung von gestaltpsychotherapeutischen Arbeitsformen interessiert sind.
(5) Folgende Aufgaben sind zur Erfüllung der Vereinszwecke besonders wichtig:
1. Gesundheitspolitische Initiativen zur Förderung der praktischen therapeutischen und psychosozialen Arbeit und Zusammenarbeit mit Institutionen des öffentlichen Gesundheitswesens.
2. Entwicklung und Förderung von gemeindenahen Therapieprojekten.
3. Erarbeitung von Handlungsmodellen für psychotherapeutisches Vorgehen, insbesondere in Bezug auf Randgruppen der Gesellschaft.
4. Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Gesundheitswesens und anderen gesellschaftlichen Institutionen zur Erarbeitung interdisziplinärer Projekte für die psychosoziale Versorgung der Bevölkerung.
5. Unterstützung und Förderung von psychosozialen Projekten in der sogenannten „Dritten Welt“.
6. Kritische Begleitung gesellschaftlicher Prozesse und Veröffentlichungen von Stellungnahmen auf der Grundlage der Gestaltpsychotherapie zu wichtigen gesellschaftlichen Ereignissen.
7. Erarbeitung von Aus- und Fortbildungsrichtlinien in Gestaltpsychotherapie für die Angehörigen der helfenden Berufe.
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8. Als Dachverband für Gestaltpsychotherapeutlnnen und Gestaltinstitute in der Bundesrepublik Deutschland bemüht sich der Verein um die Ausarbeitung und Sicherstellung von berufsethischen und wissenschaftlichen Kriterien für den Erwerb und die Führung einer geschützten professionellen Bezeichnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäse Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Verein zu übereignen, der es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche (persönliche und institutionelle) Mitglieder, födernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder
(a) Persönliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die eine qualifizierte Aus- bzw. Weiterbildung auf gestaltpsychotherapeutischer Grundlage gemäß den Kriterien dieser Vereinigung abgeschlossenen hat.
(b) Institutionelles Mitglied kann jede juristische Person oder Personenvereinigung (Institution) werden, die sich überwiegend mit der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen helfender Berufe auf gestaltpsychotherapeutischer Grundlage befasst, sofern deren curriculare Ausbildungsrichtlinien den Kriterien dieser Verei- nigung entsprechen. Institute wählen einen Vertreter für die ordentliche Mitgliedschaft.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern. Er hat die Aufnahme schriftlich zu bestätigen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht von ihm nicht begründet zu werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Aufnahmeantrag für die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme wird gemäß den jeweils gültigen Aufnahmekriterien entschieden.
(5) Förderndes Mitglied kann jede natuürliche oder juristische Person werden, die sich in gestaltpsychotherapeutischer Aus- bzw. Weiterbildung befindet oder an der Unterstützung und Förderung des Vereins interessiert ist.
(6) Voraussetzung für den Erwerb der fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
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(7) Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung an Personen verliehen werden, die in besonderer Weise die Ziele des Vereins gefördert haben oder die auf dem Gebiet der Gestaltpsychotherapie und ihrer Weiterentwicklung außerordentliche Verdienste erworben ha- ben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Be- stimmungen dieser Satzung an.
(2) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sein Ansehen zu wahren, sowie die Beschlüsse und Auflagen der Vereinsorgane zu befolgen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zu Stellung von Anträgen und zur Ausübung des Stimmrechts in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(4) Foödernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(5) Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge und haben kein Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder freiwilligen Austritt aus dem Verein.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod werden die noch offenstehenden Beiträge gestrichen.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet mit sofortiger Wirkung der Vor- stand. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins, wiederholtes Nichtbefolgen von Beschlüssen der Vereinsorgane und Schädigung des Vereinsansehens. Der Antrag auf Einleitung des Ausschlussverfahrens kann von jedem Vereinsmitglied beim Vorstand gestellt werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht eines Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. In diesem Falle wird in der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entschieden. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs keinen Gebrauch, oder versäumt die Einspruchsfrist, so ist der Ausschluss wirksam.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag nach schriftlicher Mahnung und unter Fristsetzung von 4 Wochen nicht bezahlt worden ist.
(5) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bis zum Austritt bleibt das Mitglied beitragspflichtig.
Satzung des VGG i.d.F.v.30.11.2008 § 7 Mitgliedsbeiträge
Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließenden Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Beim Ausscheiden bzw. Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind: l. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
3. Fachausschüsse
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/ln und dem/der Schriftführer/In.
(2) Dem Vorstand wird nach Bildung der Fachausschusse jeweils ein Vertreter eines Fachausschusses als Beisitzer zugeordnet.
(3) In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
(4) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der regulären Amtszeit durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung abgewählt werden, insbesondere wenn es den Grundsätzen des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
(6) Tritt ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so bleibt dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.
(7) Zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben des Vereins kann der Vorstand andere Personen und Arbeitsgruppen heranziehen.
(8) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(9) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstands- mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(10) Jedes Vorstandsmitglied kann den Verband im Auftrage des Vorstandes alleine Vertreten
(11) Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder wird insofern beschränkt, als alle Rechtshandlungen, die den Verein zu vermögensrechtlichen Leistungen von mehr als 500,- EURO verpflichten, von allen Vorstandsmitgliedern genehmigt werden müssen. Vermögensrechtliche Leistungen, die 2.500,- EURO überschreiten, müssen von der
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Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(12) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Einberufung der Mitgliederversammlungen.
2. Leitung der Mitgliederversammlungen und Bestimmung eines Protokollführers.
3. Führung der Geschäfte des Vereins, Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.
4. Erstellung eines Jahresberichtes und eines Kassenberichtes.
5. Ausfuüren von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
6. Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern und Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
(13) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert (mindestens einmal pro Jahr) oder wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angaben von Gründen verlangt.
(14) Sitzungen des Vorstandes sind für alle Mitglieder öffentlich.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Einberufung der Mitgliederversammlung
(a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen und unter Anga- be einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen.
(b) Über zusätzliche Anträge einzelner Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
(c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. In die- sem Falle ist eine Ladungsfrist von 3 Wochen einzuhalten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, sowie der Täkeitsberichte der Fachausschüsse.
2. Entlastung des Vorstandes.
3. Festlegung der jährlichen Mitgliedsbeiträge.
4. Neuwahl von Vorstandsmitgliedern.
5. Beschlussfassungüber den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
6. Einrichtung von Fachausschüssen.
7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 8. Entscheidung von Grundsatzfragen über die Aufgaben und weitere Entwicklung des
Vereins.
9. Genehmigung von Ausgaben durch den Vorstand, die 2.500,- EURO überschreiten.
(3) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(a) Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.
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(b) Die Mitgliederversammlung ist im allgemeinen unbedingt beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen.
(c) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
(d) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit, über die Auflösung des Vereins einer 4/5-Mehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
(e) Das Stimmrecht ist nach Möglichkeit persönlich auszuüben. Bei Verhinderung besteht jedoch die Möglichkeit, das Stimmrecht auf einen bevollmächtigten Vertreter zu übertragen, sofern dieser stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist.
(f) Die jeweilige Art der Abstimmung wird im Einzelnen von der Mitgliederversammlung entschieden.
§ 11 Fachausschüsse
(1) Für bestimmte Aufgaben- und Forschungsbereiche im Rahmen des Vereinszweckes werden von der Mitgliederversammlung gesonderte Fachausschüsse eingerichtet. Die jeweiligen Fachausschüsse bestimmen aus ihrer Mitte einen Fachausschussleiter und geben sich eine Geschäftsordnung. Die Fachausschussleiter werden dem Vorstand beigeordnet.
(2) Die Fachausschüsse entwickeln im Rahmen ihrer Zielsetzung eigene Arbeitsprojekte zur Förderung der Zwecke des Vereins.
(3) Die Fachausschüsse berichten dem Vorstand über ihre Tätigkeit, inhaltliche Aus- richtung und sämtliche Arbeitsprodukte. Alle nach innen und außen gerichtete Vorhaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Außerdem legen sie auf der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und die der Fachaus- schüsse ist Protokoll zu führen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zu vertretungsberechtigten Liquidatoren zur Abwicklung der laufenden Geschäfte bestellt.
(3) Mit dem Vereinsvermögen wird gemäß § 3, Abs. (4) dieser Satzung verfahren.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung löst die Satzung vom 20.09.1997 ab und tritt nach Beschluss in der Mitgliedersammlung vom 30.11.2008 und mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.